1. Fixkostenzuschuss 800.000
Mit dem Lockdown II wurde der „Fixkostenzuschuss 800.000“ (FKZ 800.000) eingeführt. Dieser soll allen direkt und indirekt von der COVID-19-Krise und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen betroffenen Unternehmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dienen. Der FKZ 800.000 ersetzt den bisher von der EU nicht genehmigten „Fixkostenzuschuss Phase 2“. Wir möchten Ihnen einen Überblick über die Regelungen zu dieser Fördermaßnahme geben. Die Bestimmungen zum Fixkostenzuschuss Phase 1 (FKZ I) haben wir in der Vergangenheit bereits erläutert.
Mit der Gewährung von Beihilfen gemäß der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss 800.000 (RL FKZ 800.000) ist wieder die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) vom Bundesministerium für Finanzen beauftragt. Die Organe der COFAG sind im Rahmen dieser Richtlinie in ihren Entscheidungen weisungsfrei.
Begünstigte Unternehmen
Einem Unternehmen darf die COFAG nur dann einen FKZ 800.000 gewähren, wenn es sämtliche nachstehende Voraussetzungen erfüllt:
• Der Sitz oder die Betriebsstätte des Unternehmens liegt in Österreich.
• Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb aus.
• Das Unternehmen erleidet in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen (siehe unten) insgesamt einen Umsatzausfall von mindestens 30 %. Ein Beispiel zur Berechnung dieses Wertes finden Sie in dem untenstehenden Punkt „Berechnung des Umsatzausfalls“.
• Das Unternehmen ist in einer ex ante Betrachtung seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen und hat einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt, um die durch den FKZ 800.000 zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.
Die Rechtsform des Unternehmens ist für die Beantragung des FKZ 800.000 nicht maßgeblich. Daher können Einzelunternehmer, Personengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften aber auch Vereine einen FKZ 800.000 beantragen, wenn die zuvor angeführten Voraussetzungen vom betreffenden Rechtsträger eines Unternehmens erfüllt werden und keiner der nachfolgenden Ausschließungsgründe vorliegt.
Unternehmen in Schwierigkeiten
Wie bereits beim FKZ I sind sogenannte „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU (AGVO) nicht antragsberechtigt. Dies betrifft unter anderem:
• Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals aufgrund von Verlusten verloren haben,
• offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften, bei denen mehr als die Hälfte der Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen sind,
• insolvente Unternehmen oder Unternehmen, bei denen die Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum 31.12.2019 vorgelegen sind sowie
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt, sind eigenkapitalstärkende Maßnahmen wie beispielsweise Kapitalzuschüsse von Gesellschaftern zu berücksichtigen, wenn diese bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des FKZ 800.000 umgesetzt sind.
Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Gewährung eines FKZ 800.000 jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich dabei um Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt.
Fixkosten im Sinne der Richtlinie
„Fixkosten“ im Sinne der Richtlinie sind gemäß den „FAQ Fixkostenzuschuss 800.000“ (FAQ FKZ 800.000) Aufwendungen zu verstehen, die nicht reduziert werden können und zwangsläufig aufgrund der „operativen inländischen Geschäftstätigkeit“ des Unternehmens anfallen. Welche Fixkosten in der Folge konkret förderbar sind, regelt die Richtlinie abschließend in einem 17 Punkte umfassenden Fixkostenkatalog.
Der erweiterte Fixkostenkatalog des FKZ 800.000 (Katalog 2)
Der Katalog der förderbaren Fixkosten wurde für den FKZ 800.000 nunmehr um folgende Posten erweitert:
die Absetzung für Abnutzung (AfA) im Sinne des Einkommensteuerrechts von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und entweder vor dem 16. September 2020 angeschafft wurde oder vor dem 16. September 2020 vom Unternehmen bestellt und vor dem jeweiligen gewählten Betrachtungszeitraum (siehe unten) in Betrieb genommen wurde;
eine „übertragene AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter“, die primär Betriebsmittel für die Erzielung der Umsätze des Unternehmens darstellen, sich aber nicht im Eigentum des Unternehmens befinden, sofern es dadurch zu keiner doppelten Berücksichtigung kommt;
Aufwendungen für die Vergütungen eines selbstständig tätigen Gesellschafter- Geschäftsführers bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.666,67;
Personalaufwendungen, die zur Aufrechterhaltung eines Mindestbetriebs und Vermeidung einer vorübergehenden Schließung erforderlich sind. Auch bei diesem Posten zählen Lohnnebenkosten nicht zum Begriff der Personalaufwendungen. Ebenso ist eine Kurzarbeitsbeihilfe in Abzug zu bringen, sofern diese derartigen Personalaufwendungen zurechenbar ist.
Endgültig frustrierte Aufwendungen, die nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 zur Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen in einem gewählten Betrachtungszeitraum (siehe unten) angefallen sind.
Gemäß den Ausführungen in Punkt 32. der FAQ FKZ 800.000 bestehen keine Bedenken, wenn hinsichtlich bestimmter Branchen frustrierte Aufwendungen pauschal prozentuell vom Umsatz des jeweiligen Vergleichszeitraums des Vorjahres berechnet werden. Diesbezüglich führen die FAQ FKZ 800.000 folgende branchenbezogene Prozentsätze an:
a) 19 % des Umsatzes für Reisebüros und Reiseveranstalter
b) 36 % des Umsatzes für Event-/Veranstaltungsagenturen und
c) 12,5% des Umsatzes für Dienstleister für Veranstalter.
Konzernverrechnungen und Schadenersatzleistungen
Grundsätzlich förderbare Fixkosten, die einem Unternehmen von einem Konzernunternehmen verrechnet werden, sind im Rahmen eines Antrags auf FKZ 800.000 berücksichtigbar, wenn diese auch bereits vor dem 16. März 2020 verrechnet wurden. Werden förderbare Fixkosten aufgrund eines Versicherungsfalls durch eine Versicherungsleistung abgedeckt, ist eine solche Leistung ebenso wie auch eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz in Abzug zu bringen.
Zeitliche Einschränkung der förderbaren Fixkosten
Fixkosten gemäß Katalog 1 und Katalog 2 sind nur dann förderbar, wenn es sich um die, den gewählten Betrachtungszeiträumen (siehe nachfolgend unten) „zuzurechnende Fixkosten“ handelt (Punkt 4.3.2 der RL FKZ 800.000). Die FAQ FKZ 800.000 sprechen insoweit im Punkt 3. etwas missverständlich von Fixkosten, die „zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein“ müssen. Gemäß Richtlinienregel sind daher Fixkosten, die sich auf ein gesamtes Kalenderjahr beziehen, entsprechend anteilig den gewählten Betrachtungszeiträumen zuzuordnen und damit unabhängig vom Zahlungszeitpunkt berücksichtigbar.
Betrachtungszeitraum
Der Umsatzausfall ist für einen festzulegenden Betrachtungszeitraum im Vergleich zu den entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 zu ermitteln. Der Fixkostenzuschuss ist in der Folge auch für den gewählten Betrachtungszeitraum zu berechnen.
Die RL FKZ 800.000 sieht folgende zehn Betrachtungszeiträume (BZR) für den FKZ 800.000 vor:
BZR 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020;
BZR 2: Oktober 2020;
BZR 3: November 2020;
BZR 4: Dezember 2020;
BZR 5: Jänner 2021;
BZR 6: Februar 2021;
BZR 7: März 2021;
BZR 8: April 2021;
BZR 9: Mai 2021;
BZR 10: Juni 2021.
Ein Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 kann für bis zu maximal zehn dieser Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind aber so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt. Zwischen den zwei gewählten Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine zeitliche Lücke zulässig.
> Anmerkung:
Ein direktes Anschließen an einen Betrachtungszeitraum gemäß der Richtlinie für den FKZ I sieht die RL FKZ 800.000 nicht mehr vor. Dies wird auch ausdrücklich im Punkt 6. der FAQ FKZ 800.000 festgehalten. Damit ist ein Unternehmen von der Beantragung eines FKZ 800.000 nicht mehr ausgeschlossen, wenn es beispielsweise für den Betrachtungszeitraum 1 beginnend mit 16. März 2020 und dem Betrachtungszeitraum 2 endend mit 15. Mai 2020 einen Antrag auf Gewährung des FKZ I gestellt und zugesprochen bekommen hat.
Betrachtungszeitraum in Verbindung mit dem Lockdown-Umsatzersatz
Wurde dem anspruchsberechtigten Unternehmen für den gesamten November 2020 ein Lockdown-Umsatzersatz gewährt, dann ist ein Antrag auf einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum November 2020 nicht zulässig.
Die damit zusammenhängende Ausklammerung des November 2020 im Rahmen eines Antrags auf FKZ 800.000 gilt nicht als Lücke zwischen zwei gewählten Blöcken von Betrachtungszeiträumen.
Hat ein Unternehmer nur für einen Teil des Novembers 2020 oder des Dezembers 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz zugesprochen bekommen, sind diese Monate als Betrachtungszeiträume für den FKZ 800.000 nicht ausgeschlossen. Es steht allerdings für jene Tage kein FKZ 800.000 zu, für die ein Lockdown-Umsatzersatz gewährt wurde. Die RL FKZ 800.000 erläutert im Detail die Berechnung des Tagessatzes, um den der Fixkostenzuschuss zu kürzen ist. Wird der Lockdown-Umsatzersatz vor Beantragung des FKZ 800.000 zurückbezahlt, kommt es zu keiner Kürzung der Anspruchsberechtigung für den Fixkostenzuschuss.
> Anmerkung:
Wird ein Lockdown-Umsatzersatz und ein FKZ 800.000 beantragt, dann muss nach den RL FKZ 800.000 der Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt werden. Gemäß RL FKZ 800.000 sei dies erforderlich, „um eine geordnete Abwicklung“ des Zusammenspiels der beiden Fördermaßnahmen im beschriebenen Sinn sicherstellen zu können.
Änderung der Betrachtungszeiträume
Die Beantragung des FKZ 800.000 hat in zwei Tranchen zu erfolgen. Im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche ab 1. Juli 2021 bis spätestens 31. Dezember 2021 können die gewählten Betrachtungszeiträume gemäß Punkt 5.3.5 der RL FKZ 800.000 durch den Antragsteller noch geändert und damit optimiert werden.
Berechnung des Umsatzausfalls
Der Umsatzausfall ist die Differenz zwischen der Summe der relevanten Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 und muss mindestens 305 betragen.
Der Umsatzausfall ist die Differenz zwischen der Summe der relevanten Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019.
Ersatzrate
Die (Fixkosten)Ersatzrate und damit das prozentuale Ausmaß, mit dem die Höhe des Fixkostenzuschusses aus der Summe der Fixkosten der Betrachtungszeiträume errechnet wird, entspricht dem Prozentsatz des Umsatzausfalls.
Pauschalierter FKZ 800.000
Hat ein anspruchsberechtigtes Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung im letztveranlagten Jahr einen Umsatz von weniger als EUR 120.000,00 erzielt und stellt dieser Umsatz die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers dar, dann kann der zu gewährende FKZ 800.000 mit 30 % des ermittelten Umsatzausfalls festgesetzt werden, sofern der so ermittelte Fixkostenzuschuss den Betrag von EUR 36.000,00 nicht übersteigt.
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 hat gegenüber der COFAG zu erfolgen und ist über FinanzOnline einzubringen.
Die Höhe des Umsatzausfalls und der Fixkosten ist von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen und es ist von diesem auch der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses auf Grundlage einer darauf gerichteten schriftlichen Vollmacht einzubringen. Sofern der voraussichtlich erwartete FKZ 800.000 der ersten Tranche (siehe unten) den Betrag von EUR 36.000,00 nicht übersteigt oder der FKZ 800.000 pauschaliert ermittelt worden ist, wird keine Bestätigung benötigt und kann der Antrag auch vom Unternehmen selbst eingebracht werden.
Antragsfristen und Auszahlung
Die Antragsfristen sind mit den Regelungen über die Auszahlung des FKZ 800.000 in zwei Tranchen wie folgt verbunden:
a) Die erste Tranche umfasst 80 % des voraussichtlichen FKZ 800.000. Diese kann frühestens am 23. November 2020 und muss bis spätestens 30. Juni 2021 beantragt werden.
b) Die Auszahlung der zweiten Tranche kann frühestens ab 1. Juli 2021 und muss bis spätestens 31. Dezember 2021 beantragt werden.
Die beiden Tranchen sind separat zu beantragen. Das bedeutet für die erste Tranche das Erfordernis einer Schätzung des Umsatzausfalles und der Fixkosten für einen im Zeitpunkt der Beantragung noch nicht abgeschlossenen Betrachtungszeitraum. Im Zuge der zweiten Tranche sind in der Folge auch allfällige Korrekturen der Werte (Höhe des Umsatzausfalls, der Fixkosten und der anrechnungspflichtigen Beihilfen) für die beantragte erste Tranche zu berücksichtigen.
2. Verlustersatz
Parallel zum FKZ 800.000 wurde nun ein weiteres Beihilfeninstrument mit dem Verlustersatz geschafft. Im Folgenden soll ein grober erster Überblick gegeben werden.
Dieser steht Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von über 10 Mio EUR zu 70% zu und Unternehmen mit 50 oder weniger Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter 10 Mio EUR zu 90% zu.
Der Verlustersatz wird für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16. September 2020 bis längstens 30. Juni 2021 gewährt. Die gewählten Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängen, mit Ausnahme einer Lücke aufgrund eines Umsatzersatzes. Darüber hinaus ist jedoch im Gegensatz zum FKZ 800.000 keine zeitliche Lücke bei der Beantragung zulässig.
Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen FKZ 800.000 in Anspruch nimmt. Sofern der Antragsteller vom FKZ 800.000 zurücktritt, und diesen zurückbezahlt, kann natürlich auch ein Verlustersatz beantragt werden.
Ermittlung des Verlustersatzes
Dem Verlustersatz wird der Verlust der Betrachtungszeiträume zu Grunde gelegt. Die Höhe dieses Verlustes ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume.
Erträge sind:
Umsätze gemäß den für die Einkommens- oder Körperschaftsteuerveranlagung
maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse
Bestandsveränderungen
Aktivierte Eigenleistungen
Sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von
Anlagevermögen
Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG und § 7 Abs. 2 KStG, ausgenommen
a) Außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen)
b) Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen
Zu den Aufwendungen zählt auch der Zinsaufwand, der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfällt, sofern und soweit er den Zinsertrag übersteigt. Werden die Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, ist der verhältnismäßig auf die Anschaffung des Finanzanlagevermögens entfallende verbleibende Zinsaufwand nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist das Verhältnis der Buchwerte des Finanzanlagevermögens zu sämtlichen Aktiva des Unternehmens am Ende des letzten vor den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen endenden Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahres.
Der so ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen, soweit diese nicht bereits bei berücksichtigt werden:
a) Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der oben genannten Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen.
b) Versicherungsleistungen
c) Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-
19 Krise geleistet werden
d) Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit
e) Entschädigungen nach dem EpidemieG
Für die Beantragung der ersten Tranche sind die Höhe des Umsatzausfalles sowie des Verlustes bestmöglich zu schätzen. Die Schätzung des Verlustes im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche kann in pauschalierter Form auf Basis von Vorjahresdaten sowie auf Daten aus dem unternehmensrechtlichen Rechnungswesen erfolgen.
3. Umsatzsteuersenkung
Im Initiativantrag zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ist folgendes vorgesehen:
Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 5% soll für Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen (mit Ausnahme von Zeitungen und andere periodische
Druckschriften!) bis 31.12.2021 verlängert werden.
Für bestimmte Reparaturdienstleistungen (z.B. für Fahrräder, E-Bikes, Schuhe,
Lederwaren, Kleidung, Haushaltswäsche) soll der Steuersatz ab 1.1.2021 unbefristet
auf 10% gesenkt werden.
Der Steuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr
von Waren der monatlichen Damenhygiene beträgt ab 1.1.2021 10%.
Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.
4. Gutscheine statt Weihnachtsfeier für Mitarbeiter
Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu 365,- EUR pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von 186,- EUR jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (Geldgeschenke aber immer steuerpflichtig).
Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. 11.2020 bis 31.1.2021 Gutscheine im Wert von bis zu 365,- EUR an seine Arbeitnehmer steuerfrei ausgeben. Die Gutscheine sind auch von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) befreit. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.
Kanzleiöffnungszeiten:
Die Kanzlei ist von 23.12.2020 bis inklusive 6.1.2021 nicht besetzt.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben erholsame Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 21.12.2020, und können sich kurzfristig ändern. Darüber hinaus handelt es sich nur um einen Überblick und keine vollständige Darstellung. Detailliertere Informationen wie z.B. umfangreiche FAQs, die Richtlinie und die Förderbedingungen der COFAG finden Sie unter www.umsatzersatz.at bzw. unter www.fixkostenzuschuss.at. Dieser Artikel gibt nur eine unvollständige Übersicht und enthält nicht alle Bestimmungen der Förderrichtlinie bzw. der Förderbedingungen der COFAG.