Newsletter 11/20 UE, FKZ 800.000

1. Was ist der Lockdown-Umsatzersatz?

  • Unternehmen, die von den Einschränkungen der COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) direkt betroffen sind und deren Branche in diesem Zeitraum direkt von dieser Verordnung betroffen ist, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) beantragen.

  • Einen Überblick, wer antragsberechtigt ist, bietet die Aufstellung des BMF (siehe Link weiter unten).

  • Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der November 2020. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes beträgt maximal € 800.000,- und mindestens € 2.300,-.

  • Vom Maximalbetrag sind bestimmte COVID-19-Förderungen in Abzug zu bringen. Der Fixkostenzuschuss I. muss nicht gegengerechnet werden. Lt. FAQs werden auch Zahlungen aus dem Härtefallfonds und aufgrund der Kurzarbeit nicht abgezogen.

  • Insbesondere dürfen Kündigungen von Mitarbeitern zwischen 3.11. und 30.11.2020 nicht ausgesprochen werden.

  • Die Berechnung erfolgt nach Antrag via FinanzOnline (bis spätestens 15.12.2020) automatisch.

 

Welche Branchen sind direkt betroffen?

Die genaue Abgrenzung für die für den Umsatzersatz in Frage kommenden Branchen erfolgt nach der ÖNACE-2008-Klassifikation. Eine entsprechende Liste finden Sie hier ( https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos- umsatzersatz.html#Grafik). Insbesondere ist hier zu beachten, dass die Ersatzrate nach Branchen unterschiedlich ist. Details hierzu finden Sie ebenfalls in der oben verlinkten Aufstellung des BMF.

Antragstellung

Die Antragstellung (Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG) ist ab sofort bis 15.12.2020 via FinanzOnline möglich. Der Antragsteller kann sich von einem Steuerberater vertreten lassen. Der Lockdown-Umsatzersatz ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen COFAG und Antragsteller – es besteht kein Rechtsanspruch.

Die Finanzverwaltung plausibilisiert die Anträge und ermittelt den Vorjahresumsatz automatisiert.

Nachträgliche Überprüfungen auf Basis der Bestimmungen des COVID-19- Förderungsprüfungsgesetzes sind möglich. Rückforderungsansprüche können unter anderem entstehen, wenn die Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt wurden (darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts).

Bei Förderungsmissbrauch drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Generell erfolgt bei Antragstellung ein Eintrag in die Transparenzdatenbank.

2. Fixkostenzuschuss 800.000

Darüber hinaus kann ab 23. November 2020, bis spätestens 31. Dezember 2021 online einen Antrag für einen FKZ 800.000 (vormals FKZ II) eingebracht werden. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent haben.

Die Fixkosten können für maximal zehn zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw. zwei Blöckevon jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen ersetzt werden. Das prozentuelle Ausmaß des FKZ 800.000 richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall.

Hinweis für Antragsteller eines Lockdown-Umsatzersatzes: Der November 2020 kann im FKZ 800.000 nicht als Beobachtungszeitraum gewählt werden und wird auch nicht als Lücke in den Betrachtungszeiträumen gerechnet. Falls der Antragsteller für November 2020 und/oder Dezember 2020 teilweise einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt, ist der FKZ 800.000 für diesen Zeitraum anteilsmäßig zu verringern (außer der Lock down-Umsatzersatz wird vor Beantragung zurückbezahlt).

Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 120.000 im letztveranlagten Jahr haben die Option, die Fixkosten in pauschalierter Form zu ermitteln. In diesem Fall können 30% des Umsatzausfalls pauschal als Fixkosten geltend gemacht werden. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen.

Ausgenommen davon sind Antragsteller, die sich für die Pauschalierung entscheiden, oder wenn der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss die Höhe von 36.000 Euro nicht übersteigt.

3. Stundungen und Raten ÖGK

Die ÖGK hat ebenfalls zusätzlich Hilfsmaßnahmen geschaffen. Diese betreffen die Beiträge für die Beitragszeiträume Oktober, November und Dezember 2020. Sie gelten exklusiv für unmittelbar mit einem Betretungsverbot belegte Betriebe. Im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bietet die ÖGK Stundungen und Ratenvereinbarungen an.

Dahingehende Anträge können von den betroffenen Betrieben unbürokratisch und formlos gestellt werden. Das Vorliegen eines Betretungsverbotes im Sinne der COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung ist dabei gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen. Die Möglichkeit von Stundungen und Ratenzahlungen besteht auch für Unternehmen, die nachweislich indirekt von den Auswirkungen der bestehenden Betretungsverbote (wie z. B. Zulieferer von Hotels) betroffen sind. Die konkreten Umstände der Liquiditätsprobleme sind in diesen Fällen bei der Antragstellung näher darzulegen.

Die bisherigen drei Unterstützungspakete gelten ungeachtet der aktuellen Ergänzung in der bestehenden Form weiter. Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, für freigestellte Angehörige einer Risikogruppe (COVID-19-Risiko-Attest) oder für abgesonderte Personen sind von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen.

4. Wesentliche Punkte aus den Initiativanträgen der Herbstlegistik

Im Sinne der Rechtssicherheit soll eine Klarstellung der steuerlichen Behandlung der auf § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz bzw. auf das Härtefallfondsgesetz gestützten Maßnahmen erfolgen: Diese sollen grundsätzlich steuerfrei behandelt werden. Umsatzersätze sollen wie real erzielte Umsätze stets als (Betriebs-)Einnahme erfasst werden. Eine tatsächliche Besteuerung erfolgt nur, wenn insgesamt ein Gewinn oder ein Überschuss im betreffenden Kalender bzw. Wirtschaftsjahr vorliegt.

Die derzeitigen Abgabenstundungen sollen vom 15.1.2021 auf den 31.3.2021 verlängert werden, wobei auch die Zahlungsfrist der zwischen dem 26.9.2020 und dem 28.2.2021 fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 31.3.2021 verschoben wird. Stundungsanträge sind nicht erforderlich, Stundungszinsen werden nicht festgesetzt.

Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.11.2020, und können sich kurzfristig ändern. Darüber hinaus handelt es sich nur um einen Überblick und keine vollständige Darstellung. Detailliertere Informationen wie z.B. umfangreiche FAQs, die Richtlinie und die Förderbedingungen der COFAG finden Sie unter www.umsatzersatz.at bzw unter www.fixkostenzuschuss.at. Dieser Artikel gibt nur eine unvollständige Übersicht und enthält nicht alle Bestimmungen der Förderrichtlinie bzw. der Förderbedingungen der COFAG.

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