AH Steuerberatungs

NEWS

Newsletter 06/21 Steuern & SV Beiträge ab 30.6, uvm

1. Steuern & SV Beiträge: Ratenzahlungsmodelle ab 30.Juni Steuerrückstände Überwiegend COVID-19-bedingte Abgabenrückstände (nämlich, wenn mehr als die Hälfte Ihres Abgabenrückstandes nach dem 15. März 2020 fällig geworden ist) können in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten entrichtet werden. Unter https://onlinerechner.haude.at/BMF-Ratenzahlungsrechner finden Sie den Ratenzahlungsrechner des BMF. Phase 1 betrifft Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15.03.2020 und dem 30.06.2021 fällig geworden sind, einschließlich der Vorauszahlungen an Einkommen oder Körperschaftsteuer deren

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Newsletter 04/21 Verlängerung HFF

1. Was ist neu am Härtefallfonds? Die schon zu Jahresbeginn angekündigte Verlängerung des Härtefallfonds hat nun auch Einzug in die zugrundeliegende Förderrichtlinie gefunden. Neben den zusätzlichen Betrachtungszeiträumen (also den einmonatigen Zeiträumen, für die Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds beantragt werden können), wurden dabei aber auch andere Regelungen der Förderrichtlinie überarbeitet. Die Eckpunkte der wesentlichen Neuerungen haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst. Zusätzliche Betrachtungszeiträume: Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können nunmehr für bis zu 15 (statt

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Newsletter 02/21 Kleinunternehmerregelung, ÖGK Rückstände, FFP2 Masken,

1. Mehrwertsteuerbefreiung für FFP2 Schutzmasken Der Nationalrat hat beschlossen, dass die Umsatzsteuer für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, auf 0% ermäßigt wird. 2. Neue Meldepflichten durch die Ausweitung des Kontenregisters Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird das Kontenregister durch eine Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG) deutlich erweitert und für zusätzliche Behörden (z.B. die

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Newsletter 01/21 UE & AB

1. Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen Der bisher bekannte Lockdown Umsatzersatz für November und Dezember war nur für all jene Unternehmen zugänglich, die direkt von der jeweiligen Lockdown- VO betroffen waren. Mit dieser Hilfe wird versucht, auch für jene Unternehmen eine Unterstützung zu bieten, die mangels „direkter Betroffenheit“ keine Beihilfe erhalten haben. Beantragen kann grundsätzlich jedes Unternehmen, das: –  Mindestens 50% Umsatzzusammenhang mit Unternehmen, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind, nachweisen kann

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Newsletter 12/20 FKZ 800.000

1. Fixkostenzuschuss 800.000 Mit dem Lockdown II wurde der „Fixkostenzuschuss 800.000“ (FKZ 800.000) eingeführt. Dieser soll allen direkt und indirekt von der COVID-19-Krise und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen betroffenen Unternehmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dienen. Der FKZ 800.000 ersetzt den bisher von der EU nicht genehmigten „Fixkostenzuschuss Phase 2“. Wir möchten Ihnen einen Überblick über die Regelungen zu dieser Fördermaßnahme geben. Die Bestimmungen zum Fixkostenzuschuss Phase 1 (FKZ I) haben

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Newsletter 11/20 Steuertipps zum Jahresende

1. Rechtzeitig dran denken – Steuertipps zum Jahresende Gewinnfreibetrag:Gefördert wird der Kauf von ausgewählten Wertpapieren und die Anschaffung von Anlagegütern.Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinnes, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 3.900,00). Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein

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Newsletter 11/20 UE, FKZ 800.000

1. Was ist der Lockdown-Umsatzersatz? Unternehmen, die von den Einschränkungen der COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) direkt betroffen sind und deren Branche in diesem Zeitraum direkt von dieser Verordnung betroffen ist, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) beantragen. Einen Überblick, wer antragsberechtigt ist, bietet die Aufstellung des BMF (siehe Link weiter unten). Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der November 2020. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes beträgt maximal € 800.000,-

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